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Personal- und Ausbildungsangelegenheiten
Einsatzzulagen
10.1 Fliegerische Assistenzleistungen außerhalb der Grenzraumüberwachung wiesen im langjährigen Schnitt eine Dauer von rd. zwei Stunden auf. Die für Assistenzleistungen gebührende Einsatzzulage stand jedoch aufgrund gesetzlicher Regelung mindestens für einen vollen Kalendertag zu.

10.2 Der RH empfahl, um eine Änderung des Einsatzzulagengesetzes in Richtung einer detaillierteren Abstufungsregelung des Zulagenausmaßes bemüht zu sein. So könnten z.B. bei einer Staffelung in Tagesdrittel Einsparungen bis zu rd. 1 Mill. S jährlich erzielt werden.

10.3 Die Fliegerdivision teilte mit, dass sie dieser Anregung positiv gegenüberstehe.

Das BMLV teilte mit, dass es eine Änderung des Einsatzzulagengesetzes anstrebe.

Ausbildung zum Einsatzpiloten
11.1 Die Ausbildung zum Einsatzpiloten für die Hubschrauberklasse "leichter Transporthubschrauber" erfolgte zur Gänze auf der hiefür vorgesehenen Hubschraubertype.

11.2 Der RH empfahl zu überlegen, ob ein Teil dieser Ausbildung auch auf den bei der Grundausbildung verwendeten, kostengünstigeren Verbindungshubschraubern möglich wäre. Er gab zu bedenken, dass damit - wie zwei Beispielsfälle aus früheren Jahren zeigten - Flugstundenkosten von rd. 0,8 Mill. S je Auszubildendem gespart werden könnten.

11.3 Laut Stellungnahme der Fliegerdivision habe sich das bisherige System bestens bewährt und sei international üblich. Auch garantiere es höchste Qualität und Flugsicherheit.

Das BMLV sagte zu, die Anregung des RH zu prüfen.

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Letzte Aktualisierung: 11.05.2001